Körperliche Verletzungen trug die Privatklägerin 2 jedoch keine davon. Verwerflichkeit des Handelns: Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin 2 zum Geschlechtsverkehr, indem er sich über ihr klares Nein hinwegsetzte, sie vornüber nach unten drückte, ihr die Hosen hinunter zog und sie aufs Bett legte. Obschon die Privatklägerin 2 versuchte, ihn nach oben wegzustossen, machte er weiter. Der Beschuldigte nützte seine körperliche Überlegenheit, die Angst der Privatklägerin 2 sowie den Umstand, dass sie weder von jemandem Hilfe erwarten noch mitten in der Nacht J.______