Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Die Privatklägerin 2 befand sich nach dem Vorfall in Therapie, führte lange Gespräche mit ihrem Psychiater und hat immer noch Mühe, wenn ihr jemand ins Ohr atmet, wie dies der Beschuldigte getan hatte. Nach wie vor hat sie mit den Erinnerungen zu kämpfen. Der Beschuldigte setzte sein Opfer durch den (zunächst) ungeschützten Geschlechtsverkehr ausserdem der Gefahr aus, sich mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken. Körperliche Verletzungen trug die Privatklägerin 2 jedoch keine davon.