Der Strafrahmen bei einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB reicht von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr am unteren bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind nicht ersichtlich.