49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Sodann ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Für die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vom schwersten Delikt auszugehen. Dies ist vorliegend die Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2. Die hierfür gebildete Einsatzstrafe ist alsdann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen bei einer Vergewaltigung gemäss Art.