Mit Urteil vom 29. November 2016 wurde der Beschuldigte sodann erstmals u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Damit liegt eine gleichartige Strafe vor und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ist als Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3).