des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016, 22. September 2016 und 29. November 2016 begangen. In den Urteilen vom 30. März 2016 und 22. September 2016 wurden keine Freiheitsstrafen, sondern Geldstrafen und Übertretungsbussen ausgesprochen. Mangels gleichartiger Strafe ist zu diesen Urteilen daher keine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2). Mit Urteil vom 29. November 2016 wurde der Beschuldigte sodann erstmals u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.