Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Diejenigen Delikte, für welche vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, wurden alle in der Zeit zwischen dem 12. November 2012 (einfache Körperverletzung in einer Partnerschaft z.N. der Privatklägerin 1) und dem 16. September 2014 (Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2) und damit vor den Urteilen der Staatsanwaltschaft