Für die Delikte gemäss Ziff. I.7.1 – I.7.3 AKS (Beschimpfungen) sieht das Gesetz einzig eine Geldstrafe vor. Bei den Delikten gemäss Ziff. I.4.3, I.18 und I.23 AKS schliesslich handelt es sich um Übertretungen, weshalb hierfür zwingend eine Busse auszufällen ist. Nachfolgend wird die Strafzumessung nach diesen drei Deliktsgruppen geordnet vorgenommen. Die Kammer orientiert sich dabei auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Begonnen wird mit denjenigen Delikten, für die eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.