die körperliche Integrität von Personal und Miteingewiesenen angriff (pag. 2062). Eine blosse Geldstrafe ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe als die einzig zweckmässige Strafart. Diejenigen Delikte, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe vorsieht (Delikte gemäss Ziff. I.1, I.3.1, I.4.1 – I.4.2, I.5, I.6.1 – I.6.7, I.8.1, I.8.3 – I.8.4, I.9, I.11, I.12.1 – I.12.2, I.13.1 – I.13.2, I.14, I.15 und I.16 AKS), sind daher auch mit einer solchen zu ahnden. Für die Delikte gemäss Ziff.