Der Beschuldigte offenbarte denn auch während des seit 2013 bzw. 2014 laufenden Strafverfahrens (vgl. Eröffnungen pag. 1 ff.) eine erschreckend hohe Bereitschaft, kriminell zu handeln. Die in den drei Urteilen vom 30. März 2016, 22. September 2016 und 29. November 2016 ausgefällten Strafen (zwei Mal unbedingte Geldstrafen von 75 bzw. 180 Tagessätzen sowie Bussen, zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 100 Tagen und Busse) hielten den Beschuldigten allesamt nicht davon ab, während laufender Verfahren weitere Delikte zu begehen.