70 26. Strafart Es sei vorweggenommen, dass die Kammer angesichts der deliktisch stark belasteten Vergangenheit des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet. Im vorliegenden Fall ist eine Vielzahl von Delikten des Beschuldigten zu beurteilen (insgesamt 30 an der Zahl), darunter auch ein Verbrechen (Vergewaltigung). Aus dem Strafregister des Beschuldigten sind zudem aktuell vier Einträge ersichtlich (pag. 2058 ff.).