94 Abs. 4 SVG ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss mindestens i.S. des Eventualvorsatzes wissen, dass er nicht berechtigt ist, das fragliche Fahrrad zu benutzen (BSK SVG-FIOLKA, Art. 94 N 71). Vorliegend behändigte der Beschuldigte das Motorfahrrad Rodeo rot, welches BA.________ gehört, und fuhr damit zu seinem Domizil. Er wusste dabei, dass er vom Eigentümer keine Berechtigung erhalten hatte, das Motorfahrrad zu behändigen und damit zu seinem Domizil zu fahren. Er verwendete dadurch ein Motorfahrrad unberechtigt und machte sich der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 4 SVG schuldig. XI. Übersicht der Delikte