68 Bestimmung. Wer ein Fahrrad lediglich schiebt oder trägt, verwendet es nicht. Unberechtigt verwendet ein Fahrrad, wer kein (obligatorisches oder dingliches) Recht hat, mit dem spezifischen Fahrrad zu fahren, das er geführt hat. Art. 94 Abs. 4 SVG erfasst so Fälle, in denen der Täter das Fahrrad ohne Aneignungsabsicht weggenommen hat und Fälle der Benutzung eines anvertrauten Fahrrads ohne Ermächtigung (BSK SVG-FIOLKA, Art. 94 N 66 f.). Art. 94 Abs. 4 SVG ist ein Vorsatzdelikt.