_. Zudem springt ins Auge, dass der Beschuldigte in seiner Erstbefragung keine Angaben machte, die mit den Aussagen von BB.________ vereinbar wären. So gab er in einer Spontanaussage zunächst an, das Motorfahrrad sei ihm von BB.________ übergeben worden (pag. 1014) und machte in der Folge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1017 f.). Die Behauptung, er habe die Motorfahrräder verwechselt, machte der Beschuldigte erst, nachdem er BB.________ angerufen (pag. 1022 Z. 12 ff.) und dieser in der Folge seinerseits eine entsprechend Aussage bei der Polizei deponiert hatte (pag. 1022 Z. 9 ff.).