22.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich vorbehaltlos den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an. Es ist schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte das rote Mofa «Rodeo» von BA.________ mit dem grauen Mofa «Sachs» von BB.________ verwechselt haben will. Weder die Marke noch die Farbe stimmte überein. Und selbst wenn Marke und Farbe übereingestimmt hätten, hätte der Beschuldigte nicht genügend Anhaltspunkte gehabt, um davon ausgehen zu können, das Motorfahrrad gehöre tatsächlich BB.________.