22.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft. In seiner Erstaussage habe er noch nichts davon erwähnt, dass das Mofa BB.________ gehört habe. Erst nachdem er die Möglichkeit gehabt habe, sich mit BB.________ abzusprechen, habe es plötzlich seinem Kollegen gehört. Auch in Bezug auf die Farbe und Marke des Motorfahrrades seien die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmig. So habe er angegeben, das Motorfahrrad sei ein rotes Rodeo gewesen (pag. 1020 Z. 167 f.), obwohl BB.________ eigentlich ein graues Sachs besitze (pag. 1022 Z. 27) (pag. 2103).