67 22.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Motorfahrrad habe seinem Kollegen BB.________ gehört. Die theoretische Möglichkeit einer Absprache zwischen dem Beschuldigten und BB.________ genüge nicht, um die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft abzustempeln. Die entlastenden Aussagen von BB.________ seien zu berücksichtigen (pag. 2096).