Aufgrund des Gesagten, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und somit als nicht glaubhaft. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigten trotz Führerausweisentzug vom 17.04.2009 (Bd. IV, pag. 1016), resp. trotz Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit am 17.11.2013, das Motorfahrrad gefahren ist. Wie weiter unten aufgezeigt wird, hat er dieses Motorfahrrad auch selber in BD.________ entwendet (vgl. E. V, Ziff. 30).