Zum erwähnten Sachverhalt betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Führens des Mofas ohne Berechtigung erwog die Vorinstanz (pag. 1910 f.): Die Aussagen des Beschuldigten sind wiederum alles andere als überzeugend. Die hierzu erfolgten Erklärungen, sowie die eher instruiert wirkenden Aussagen von BB.________, sind nicht überzeugend. Das Motorfahrrad von BB.________ war grau und zu diesem Zeitpunkt nicht als gestohlen gemeldet. Auffallend ist ebenfalls, dass der Beschuldigte vorerst seine Aussage verweigerte und vor der weiteren Einvernahme mit BB.________ in Kontakt getreten ist, angeblich zwecks Terminvereinbarung.