Es handelt sich vorliegend um den gleichen Sachverhalt wie unter E. V, Ziff. 27 hiervor, weshalb sowohl auf die dargelegten Aussagen sowie auf die konkrete Beweiswürdigung zu verweisen ist. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Motorfahrrad zum eigenen Gebrauch entwendet und damit zu seinem Domizil gefahren ist. Somit gilt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.