22.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1913): Der Beschuldigte bestreitet [recte: bestritt] den Vorwurf anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 06.06.2017. Er sei mit diesem Motorfahrrad nicht von BD.________ nach Hause gefahren. Er sei nicht weiter als auf dem Parkplatz vor dem Haus gefahren (Bd. VII, pag. 1717, Rz. 31 f.). Der Beschuldigte wurde von der Polizei mit dem gestohlenen Motorfahrrad an seinem Domizil angetroffen. Eine glaubhafte und nachvollziehbare Erklärung, wie das Motorfahrrad vor sein Domizil gekommen ist, hatte er bis zuletzt nicht.