Von der Verteidigung wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte mit dem Motorfahrrad Rodeo rot gefahren war. Der Beschuldigte akzeptierte denn auch den Vorwurf, das Motorfahrrad auf einer öffentlichen Strasse geführt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis für Motorfahrzeuge entzogen worden war (Ziff. I.14 AKS). Die Kammer geht daher auch beim vorliegenden Vorwurf davon aus, dass der Beschuldigte nicht wie von ihm