Hierbei handelt es sich um Schimpfworte, mit denen der Beschuldigte U.________ vorsätzlich in ihrer Ehre angriff. Der Tatbestand der Beschimpfung ist erfüllt. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 21.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht X. Vorfall vom 09.07.2014 (Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch) 22. Sachverhalt und Beweiswürdigung