Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Ge- schäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3). Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte U.________ als «Lesbe» und «Bitch». Hierbei handelt es sich um Schimpfworte, mit denen der Beschuldigte U.__