Seine Ausrufe «Alle Juden werden sterben!» und «Hitler hatte Recht!» stellten unter diesen Umständen keine allgemeinen Äusserungen mehr dar, sondern trugen implizit die Drohung in sich, gegen U.________ tätlich zu werden. Der Beschuldigte stellte ihr damit ein Übel in Aussicht, das geeignet war, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. U.________ wurde denn auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 954 Z. 86 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Er hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.