21. Rechtliche Würdigung 21.1 Drohung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden. Die Verteidigung macht geltend, der Tatbestand der Drohung sei nicht erfüllt, da U.________ kein Übel in Aussicht gestellt worden sei. Dem ist zu widersprechen. Der Beschuldigte ist 1.95 Meter gross (pag. 2089 Z. 309), hatte in diesem Zeitpunkt bereits mehrere andere Personen im Zugabteil belästigt (pag. 939), wurde aufgrund der Äusserungen von U.________ wütend, rief mehrfach aus «Say it again!» und kam dann sehr nahe an das Gesicht von U.________ (pag.