_ angab, der Täter habe «hellbraune Haut» gehabt, spricht dies nach dem persönlichen Eindruck der Kammer nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Zwar stammt der Beschuldigte aus BL.________. Seine Hautfarbe liegt jedoch im Vergleich zu anderen dunkelhäutigen Personen im helleren Bereich. Die Kammer hat daher keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.