64 X.________ Security. Diese forderte den Beschuldigten auf, den Zug zu verlassen (siehe zum Ganzen pag. 865). Der Beschuldigte ist, wie dieser selber zugibt (pag. 874 Z. 29), auf den Überwachungsbildern klar zu erkennen (pag. 834 – 851; pag. 881 – 896). Eine Verwechslung ist angesichts der guten Lichtverhältnisse im Zug ausgeschlossen. Soweit U.________ angab, der Täter habe «hellbraune Haut» gehabt, spricht dies nach dem persönlichen Eindruck der Kammer nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten.