20.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an. Insbesondere legte die Vorinstanz überzeugend dar, wieso auf die Aussagen von U.________ abgestellt werden kann. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Beschuldigte gab selber mehrfach zu, am fraglichen Abend unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen im betreffenden Zug gewesen zu sein, wenngleich er sich an die Einzelheiten jeweils nicht erinnern können wollte (pag. 944 Z. 54 f.; pag. 1699 Z. 39 ff.; siehe ferner pag. 872 Z. 20 f.; pag. 874 Z. 29 ff.).