20.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, der Beschuldigte sei in Bezug auf die Hautfarbe nicht der dunkelste, weshalb «hellbraun» keine ungenaue Beschreibung sei. Im Übrigen habe der Beschuldigte selber Angaben zum Vorfall gemacht. Es könne daher keine Verwechslung vorliegen. Es frage sich nur, ob man auf die Aussagen des Beschuldigten oder auf diejenigen von U.________ abstelle. Die Aussagen der letzteren seien in diesem Zusammenhang glaubhaft (pag. 2102).