63 hat (Bd. VII, pag. 1702, Rz. 4 ff.). Deshalb spielt es nach Ansicht des Gerichts auch keine Rolle, dass U.________ den Beschuldigten mit hellbrauner Haut beschrieben hat. Im Gegensatz zu Beschuldigten hat U.________ keine Erinnerungslücken und gab jeweils übereinstimmend an, dass die Wörter Lesbe und Bitch gefallen seien. Zudem habe er, da er sie für eine Jüdin gehalten habe, gesagt, dass „alle Juden sterben!“ oder „Hitler hatte recht!“ (Bd. IV, pag. 949, Rz. 35 ff.; Bd. IV, pag. 954, Rz. 51 ff.).