Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten, die verschiedenen sich widersprechenden Versionen, als widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Anhand der Aussagen des Beschuldigten ist lediglich, aber zumindest festzustellen, dass sich der Beschuldigte an besagtem Abend, 17.01.2014 um ca. 22.40 im Zug auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________ befunden hat, ansonsten er ja kaum mit der jungen Frau hätte reden können, als sich U.________ eingemischt