In Bezug auf die Beschimpfung erwog die Vorinstanz (pag. 1897): Der Beschuldigte unterbreitete den Behörden unterschiedliche Versionen des Vorgefallenen und gab an, wie bereits unter E. IV, Ziff. 13.2 hiervor ausgeführt, sich nicht an den besagten Abend erinnern zu können (Bd. IV, pag. 944, 17 f.). Dennoch gab er an, sich lediglich mit der jungen Frau, welche er von BM.________ kenne, unterhalten zu haben (Bd. VII, pag. 1702, Rz. 4 ff.). Weiter bestritt er vehement, U.________ beschimpft zu haben und gab ergänzte, dass man unter Alkoholeinfluss nicht über Juden spreche (Bd. IV, pag. 946, 108 ff.; Bd. VI, pag. 1268, Rz. 108 ff.; Bd. VII, pag.