15.2 nachstehend), nicht aber an das eigentliche Kerngeschehen. Immerhin hat er sich für den besagten Abend entschuldigt (Bd. IV, pag. 944, 54 f.). Dies, obwohl er die falschen Vorwürfe als rassistisch erachte (Bd. IV, pag. 946, 96 ff.; Bd. VI, pag. 1268, Rz. 92 ff.). Die Erklärung, dass es sich bei der besagten Pille um eine Droge handle, von welcher man „Hass wie Hitler“ bekomme, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. U.________ hingegen hat keine Erinnerungslücken zu verzeichnen und gab in ihren Einvernahmen übereinstimmend und detaillierte den Ablauf wieder.