_ und BC.________ im Zug einen Feuerlöscher aus der Halterung gerissen und dabei einen Sachschaden von CHF 1‘000.00 verursacht zu haben (Ziff. III.8.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). 62 20.2 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1893 f.; pag. 1896), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.