61 Indem der Beschuldigte T.________ sagte, er werde ihn umbringen und ihn dazu mit einem Messer bedrohte, stellte er ihm ein Übel in Aussicht, das geeignet war, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. T.________ wurde denn auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 761 Z. 61 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Er hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IX. Vorfall vom 17.01.2014 (Drohung, Beschimpfung)