Da der Beschuldigte auf Bild 3, pag. 746, nicht eindeutig erkennbar ist, spricht der Umstand, dass T.________ auf Vorhalt dieses Bildes antwortete, er denke nicht, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle (pag. 761 Z. 84 ff.), nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Im Übrigen handelt es sich beim Goldzahn des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht um ein derart auffälliges Merkmal, dass es in einer Beschreibung des Beschuldigten zwingend zu erwarten wäre. Die Kammer stellt daher auf die glaubhaften Aussagen von T.________ ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.