Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte auf den Bildern gemäss pag. 746 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht «eindeutig» zu erkennen ist. Ein Vergleich von Bild 1 (Bild des Täters von T.________ zur Tatzeit geschossen) und Bild 3 (Bild des Beschuldigten von der Polizei am Folgetag geschossen) zeigt jedoch, dass beide auf den Bildern ersichtlichen Personen Kleidung gleicher Art und Farbe, ein auffälliges T-Shirt und eine gleichartige Mütze tragen (pag. 746). Es war dann auch aufgrund der Kleidung, dass die Polizei den Beschuldigten am Folgetag identifizieren konnte (pag. 743). Da der Beschuldigte auf Bild 3, pag.