Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und unglaubhaft. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Demgegenüber gab T.________ detailliert und widerspruchsfrei an, wie es zur Drohung gekommen war (pag. 760 Z. 45 ff.). Seine Aussagen wirken glaubhaft. Soweit die Verteidigung vorbringt, es handle sich um eine Verwechslung und der von T.________ beschriebene Täter sei nicht der Beschuldigte, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selber gab von Anfang an das Zusammentreffen mit T.________ zu (pag. 750 Z. 22 ff.; pag. 1699 Z. 24 ff.). Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte auf den Bildern gemäss pag.