18.6 Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte widerspricht sich in seinen Aussagen mehrfach. So gab er zunächst an, er sei besoffen gewesen und habe T.________ gesagt, «dass er und seine Nigerianer Probleme machten» (pag. 750 Z. 24 ff.), wobei er diesen aber nicht gekannt haben will (pag. 750 Z. 44 ff.). Danach gab der Beschuldigte an, dass es sein könne, dass er mit einer der Freundinnen von T.________ geschlafen habe (pag. 752 Z. 338 f.). Schliesslich will er T.________ nach Drogen gefragt haben (pag. 1699 Z. 24 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und unglaubhaft.