60 18.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, der Beschuldigte selber habe den Vorfall zugegeben (pag. 750Z. 20 ff.). Es könne daher keine Verwechslung stattgefunden haben. Der Beschuldigte habe lediglich bestritten, T.________ gedroht zu haben. Dessen Aussagen seien im Übrigen glaubhaft, während es diejenigen des Beschuldigten nicht seien (pag. 2102).