18.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, das Gesicht des Beschuldigten sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf den erstellten Fotos gerade nicht eindeutig erkennbar (pag. 746). Als dem Geschädigten die erstellten Fotos vorgehalten worden seien und er gefragt worden sei, ob die darauf ersichtliche Person ihn bedroht habe, habe er geantwortet: «Ich denke nicht» (pag. 761 Z. 84 ff.). Da der Beschuldigte zudem einen sehr auffälligen Goldzahn habe, hätte der Geschädigte diesen in seiner Beschreibung des Täters erwähnen müssen, was er aber nicht getan habe (pag. 2095).