Dass T.________ den Beschuldigten auf dem dritten Foto nicht identifizieren konnte, resp. dass ihm kein weiteres Merkmal, wie bspw. der goldene Zahn des Beschuldigten, aufgefallen ist (Bd. III, pag. 761, Rz. 78 ff.; pag. 762, Rz. 88 f.), lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und T.________ am besagten Tag eine Unterhaltung geführt und über Kokain gesprochen hatten.