59 lässlich der Kontrolle die gleiche Kleidung wie am Vortag. Somit konnte er anhand des auffälligen T-Shirts erkannt werden (pag. 743). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt an, dass er besoffen gewesen sei (pag. 750 Z. 24 ff.; pag. 752 Z. 318 ff.; pag. 1262 Z. 318 ff.). Er habe T.________ lediglich nach Drogen gefragt und ihn nicht mit einem Messer bedroht (pag. 1699 Z. 23 ff.).