17. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden. Indem der Beschuldigte R.________ am Telefon mit dem Tode bedrohte und ihm sagte, er werde auch seine Eltern töten und ihnen allen den Kopf abhacken, stellte er ihm ein Übel in Aussicht, das geeignet war, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. R.________ wurde denn auch tatsächlich durch die Äusserung in Angst und Schrecken versetzt (pag. 528 Z. 80 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.