Zudem war die Privatklägerin 1 selber in das Geschehen involviert: der Beschuldigte drohte R.________, weil dieser sich weigerte, die Privatklägerin 1 dazu zu bewegen, ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten zurückzuziehen. Ganz offenbar wurde die Identität der Übersetzerin vorgängig nur ungenügend abgeklärt («R.________ konnte kein Schweizerdeutsch und nahm als Übersetzerin eine Bekannte, namens C.________ [Spitzname] (genauer Name des EL Fall nicht bekannt), mit», pag. 518). Demgegenüber sind die Aussagen von R.________ anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2014 ohne weiteres verwertbar.