16.6 Beweiswürdigung der Kammer Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als die Aussagen von R.________ anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2013 mangels rechtskonformer Übersetzung nicht verwertet werden können. Bei der Übersetzerin, der Privatklägerin 1, handelte es sich um die Schwester von R.________, weshalb naturgemäss ein Interessenkonflikt vorlag (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO). Zudem war die Privatklägerin 1 selber in das Geschehen involviert: der Beschuldigte drohte R.________, weil dieser sich weigerte, die Privatklägerin 1 dazu zu bewegen, ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten zurückzuziehen.