16.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, es könne offen bleiben, ob die Aussagen von R.________ anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2013 verwertbar seien, da der Schuldspruch auch auf die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2014 gestützt werden könne. Diese seien unabhängig von den Erstaussagen erfolgt und daher verwertbar. R.________ habe auf den pag. 530 ff. nochmals nachvollziehbar angegeben, was genau passiert sei und sei dabei sehr ausführlich gewesen (pag. 2102).