In der Zweiteinvernahme vom 27. November 2014 habe sich der Geschädigte nicht daran erinnern können, was er in seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Erst nach mehrfachem Nachfragen habe er sich an die in Frage stehende Drohung erinnern können. Man habe ihm den Vorwurf suggerieren müssen. Dies genüge nicht für eine Verurteilung (pag. 2095).