16.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, der Vorwurf der Drohung basiere einzig auf den Aussagen des Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2013. Hierbei habe die Schwester des Geschädigten, C.________, als Übersetzerin geamtet, obwohl sie selber in das Geschehen involviert gewesen sei. R.________ sei von seiner Schwester beeinflusst worden. Seine Aussagen seien daher unverwertbar. In der Zweiteinvernahme vom 27. November 2014 habe sich der Geschädigte nicht daran erinnern können, was er in seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte.